Höchststrafe für den Mörder des elfjährigen Tobias: Das Landgericht Stuttgart verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung gegen den 48 Jahre alten Angeklagten. Die Kammer verurteilte ihn wegen Mordes sowie versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung. Zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt, wodurch eine vorzeitige Entlassung ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hatte die Tat zum Auftakt des Prozesses gestanden.
Tobias wurde vor rund elfeinhalb Jahren zum Opfer einer nicht geplanten Straftat. Der Angeklagte hatte nach Auffassung des Gerichts den Jungen an einem Fischweiher in Weil im Schönbuch (Landkreis Böblingen) unter einem Vorwand hinter eine Hütte gelockt, ihn dort mit einem Messer bedroht und ihn aufgefordert, seine Hose herunter zu ziehen. Als der Junge anfing zu schreien, stach der Mann insgesamt 38 Mal auf ihn ein. Der Elfjährige verblutete. Anschließend verstümmelte der Täter das tote Kind im Genitalbereich.
Täter ist voll schuldfähig
Das Gericht wies den Verurteilten überraschenderweise nicht in eine psychiatrische Klinik ein. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung hatten in ihren Plädoyers eine solche Unterbringung gefordert und dies mit der schweren Störung im Sexualverhalten des Mannes begründet. Auch der Angeklagte hatte gehofft, in eine Psychiatrie eingewiesen zu werden.
Die Vorsitzende Richterin Regina Rieker-Müller sagte, dies sei “rechtlich nicht möglich”, weil der 48-Jährige bei seinen Taten nicht seinem sadomasochistischen Trieb gefolgt und damit voll schuldfähig gewesen sei. Bei der sexuellen Nötigung habe er seine pädophile Neigung ausgelebt, und den Mord habe er begangen, um seine vorherige Tat zu verdecken. Das Quälen des Jungen habe er nicht von Anfang an geplant.
Rieker-Müller sagte: “Natürlich ist der Angeklagte krank.” Er leide selbst unter seinen Sexualvorlieben, Emotionslosigkeit und seinem gestörten Beziehungsverhalten. Der Mann könne jedoch auch im Gefängnis behandelt werden. Der 48-Jährige hatte gedroht, sich umzubringen, wenn er nicht in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird. Er fürchtet, sich selbst tödlich zu verletzen, wenn er sich in seinem Genitalbereich verstümmelt, was eine seiner Sexualpraktiken ist.
Mehrere Jahre nach dem Mord hatte sich der Sexualstraftäter um eine Behandlung bemüht, wurde jedoch von drei Ärzten weiter verwiesen. Zum empfohlenen Psychologen nahm er keinen Kontakt auf, weil er sich von den Ärzten nicht ernst genommen fühlte.
Die Vorsitzende Richterin begründete die besondere Schwere der Schuld damit, dass der Verurteilte nicht nur zur Verdeckung der vorangegangenen Straftat, sondern auch heimtückisch gemordet habe. Das arglose Kind sei ihm “schutzlos ausgeliefert” gewesen.
Die Sicherungsverwahrung sei notwendig, um weitere Straftaten zu verhindern. Der Mann sei weiterhin gefährlich.
Quelle: e110